Was ist bei der Anmeldung eines Kleingewerbes zu beachten?

Info-Serve

Was ist bei der Anmeldung eines Kleingewerbes zu beachten?

Für die Gründung der eigenen Selbstständigkeit mit einem Kleingewerbe muss das Gewerbe bei dem zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Wer sich hierfür entscheidet, hat bestimmte handels- und steuerrechtliche Voraussetzungen zu beachten. Dazu zählen die Meldungen beim Gewerbeamt und beim Finanzamt. Überdies ist für das Kleingewerbe eine Einnahmenüberschuss-Rechnung (EÜR) zu erstellen.

Was ist ein Kleingewerbe?

Das Kleingewerbe definiert sich dadurch, dass auf den Gründer keine Kaufmannseigenschaften zutreffen. Er erfüllt weder die Voraussetzungen eines Istkaufmanns noch die eines Formkaufmanns. Dies bedeutet, dass er ein Gewerbe führt, das nach den Vorschriften des Handelsrechts nicht als Handelsgewerbe gilt.

Das Kleingewerbe bringt dem Inhaber die Vorteile, dass das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen werden muss und er nicht zum Führen von Büchern verpflichtet ist. Auf der anderen Seite ist das Kleingewerbe mit dem Nachteil der unbeschränkten Haftung verbunden. Für die Schulden und Verbindlichkeiten des Kleingewerbebetriebes haftet der Inhaber auch mit seinem Privatvermögen.

Bei der Gründung des Kleingewerbes ist es nicht entscheidend, wie hoch die Einnahmen sind. Es kommt allein darauf an, dass eine gewerbliche Tätigkeit auf Dauer darauf ausgerichtet ist, Gewinn zu erzielen. Ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird, ist für die Einstufung eines Kleingewerbebetriebs unmaßgeblich.

Der Kleingewerbetreibende unterscheidet sich vom Kleinunternehmer. Die Anmeldung eines Kleingewerbes ist nur möglich, wenn das Unternehmen als Einzelunternehmen oder als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) geführt wird. Entscheidend ist hier die gewerbliche Tätigkeit.

Die Kleinunternehmerregelung hat nur Bedeutung für die umsatzsteuerliche Behandlung eines Unternehmens. Sie kann bei dem Finanzamt auch beantragt werden, wenn der Inhaber des Unternehmens eine freiberufliche Tätigkeit ausübt. Voraussetzung ist, dass bestimmte Jahresumsatzgrenzen nicht überschritten werden.

Für wen ist die Gründung eines Kleingewerbes geeignet?

Die Gründung eines Kleingewerbes lohnt sich, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

  • Der Gründer möchte unabhängig agieren und seine Entscheidungen eigenverantwortlich treffen.
  • Das Unternehmen soll als nebenberuflich neben dem Hauptberuf ausgeführt werden. Es eignet sich z. B., wenn die erbrachte Tätigkeit saisonal abhängig ist.

Für wen ist die Gründung eines Kleingewerbes geeignet?

Die buchhalterische Seite eines Kleingewerbes

Bei dem Betrieb eines Kleingewerbes müssen keine Buchhaltungspflichten erfüllt werden. Trotzdem basiert die steuerliche Veranlagung auf dem Gewinn, den der Kleingewerbetreibende selbst ermittelt.

Der Gewinn wird im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Die Betriebseinnahmen, die dem Kleingewerbebetrieb während eines Jahres zufließen, werden den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Liegen die Betriebsausgaben über den Betriebseinnahmen hat der Kleingewerbetrieb einen Verlust erwirtschaftet.

Erzielt der Kleingewerbebetrieb einen Umsatz von 60.000 € (Gewinn: 600.000 €), muss für die Ermittlung des Gewinns ab dem kommenden Jahr eine Bilanz angefertigt werden.

Die Steuern eines Kleingewerbetreibenden

Ein Kleingewerbetreibender wird von seinem Finanzamt zu den folgenden Steuern veranlagt:

  • Einkommensteuer
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer

Einkommensteuer

Für die Ermittlung der Einkommensteuer deklariert der Kleingewerbetreibende seinen Gewinn in der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Gewerbesteuer

Ein Kleingewerbebetrieb muss Gewerbesteuer zahlen, wenn der Gewerbeertrag über dem Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 € liegt. Dies entbindet den Kleingewerbetreibenden aber nicht von der Pflicht, jährlich eine Gewerbesteuererklärung bei seinem Finanzamt einzureichen.

Umsatzsteuer

Für die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten ist jährlich eine Umsatzsteuererklärung bei dem Finanzamt einzureichen. Unterjährig ermittelt der Kleingewerbebetrieb seine Umsatzsteuer-Zahllast selbst. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung werden die Umsatzsteuerbeträge den Vorsteuern gegenübergestellt. Dies geschieht entweder monatlich oder quartalsweise. Die Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen wird mit der Umsatzsteuer-Zahllast am Jahresende verrechnet.

Hinsichtlich der Umsatzbesteuerung kann ein Kleingewerbetreibender die Kleinunternehmerregelung bei der zuständigen Finanzbehörde beantragen. Dem Antrag wird zugestimmt, wenn der gesamte Umsatz des Kleingewerbetreibenden im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 € nicht überschritten hat oder im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht einen  Bruttojahresumsatz von mehr als 50.000 € erzielt. Nach der Antragstellung ist ein Gewerbetreibender für mindestens fünf Jahre an die Kleinunternehmerregelung gebunden.

Wie läuft die Anmeldung für ein Kleingewerbe ab?

Wie bei einem Vollgewerbe müssen die Gründer eines Kleingewerbes ihr Unternehmen bei dem zuständigen Gewerbeamt anmelden. Hierfür benötigen sie einen Gewerbeschein, der bei der Behörde beantragt werden kann. Übt der Inhaber mit seinem Kleingewerbe eine handwerkliche Tätigkeit aus, lässt er sich zunächst in die Handwerksrolle eintragen. Anschließend wird ihm der Gewerbeschein ausgehändigt.

Hinsichtlich der Gewerbeanmeldung macht es keinen Unterschied, ob die Gründer einen Gewerbebetrieb oder ein Kleingewerbe anmelden. In beiden Fällen müssen sie das gleiche Formular ausfüllen. Neben den persönlichen Daten werden hier auch Angaben zum Beginn der Tätigkeit des Kleingewerbes gemacht. Die weiteren Punkte in der Gewerbeanmeldung beziehen sich auf die folgenden Informationen:

  • Art des Betriebes: Handwerk, Handel oder Industrie
  • Anzahl der Beschäftigten: Die Gründer des Kleingewerbebetriebs zählen nicht hierzu.
  • Grund der Eröffnung: Hier kommt neben einer Neueröffnung auch eine Wiedereröffnung des Kleingewerbebetriebs in Betracht

Neben dem Gewerbeamt muss auch das Finanzamt über die Gründung des Kleingewerbes informiert werden. Dies läuft in der Regel automatisch, weil das Gewerbeamt die Finanzbehörde informiert. Daraufhin erhalten die Gründer den sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Hier sind ebenfalls die persönlichen Daten der Gründer zu hinterlegen. Neben den Angaben zu der ausgeübten Tätigkeit möchte das Finanzamt darüber hinaus wissen, wie hoch die Gründer ihren monatlichen oder jährlichen Umsatz in der Anfangsperiode ihres Unternehmens schätzen. Anschließend erhält das Kleingewerbe eine Steuernummer.

Unter dieser Steuernummer wird das Kleingewerbe zur Umsatzsteuer und zur Gewerbesteuer veranlagt.

Sollen in dem Kleingewerbebetrieb Arbeitnehmer eingestellt werden, beantragen die Gründer bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine Betriebsnummer. Diese wird für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer bei den Krankenkassen benötigt.